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Handwerker-Rechnung Generator

Alle §14 UStG Pflichtangaben · §19-Option · Positions-Kalkulation · Druckfertig als PDF · 100 % kostenlos

Ihr Betrieb (Rechnungsaussteller)

Auftraggeber (Rechnungsempfänger)

Rechnungsdaten

✅ §19-Modus aktiv: Es wird kein MwSt-Betrag ausgewiesen. Pflichthinweis erscheint automatisch auf der Rechnung: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."

Leistungspositionen

Beschreibung Menge Einheit Einzelpreis (€) Gesamt (€)

Rechnungsbetrag

Nettobetrag0,00 €
MwSt 19%0,00 €
Rechnungsbetrag (Brutto)0,00 €

Anmerkungen / Zahlungsinfos

Tipp: Im Druckdialog „Als PDF speichern" wählen → GoBD-konformes Archiv-PDF

Hinweis: Dieser Generator dient der Arbeitserleichterung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Alle §14 UStG Pflichtangaben sind aufgeführt – prüfen Sie dennoch mit Ihrem Steuerberater, ob Ihr spezifischer Fall Besonderheiten aufweist (z.B. Bauleistungen §13b UStG, innergemeinschaftliche Leistungen). Keine Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit in jedem Einzelfall. Ab 2025 gilt für B2B-Rechnungen die E-Rechnungspflicht (§14 UStG n.F.) – PDF bleibt übergangsweise akzeptiert.

Häufige Fragen zur Handwerker-Rechnung

Was muss auf einer Handwerker-Rechnung stehen?

Pflicht nach §14 UStG: vollständiger Name + Anschrift Aussteller und Empfänger, Steuernummer oder USt-ID, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsdatum oder -zeitraum, Beschreibung + Menge der Leistungen, Nettobetrag je Steuersatz, Steuersatz + Steuerbetrag (oder §19-Hinweis), Bruttobetrag. Bei Rechnungen bis 250 € brutto (§33 UStDV Kleinbetragsrechnung) gelten vereinfachte Anforderungen.

Was ist das Leistungsdatum und wozu brauche ich es?

Das Leistungsdatum (§14 Abs. 4 Nr. 6 UStG) ist der Tag, an dem Sie die Arbeit tatsächlich erbracht haben – nicht das Rechnungsdatum. Stimmt es überein, schreiben Sie „entspricht Rechnungsdatum". Ohne Leistungsdatum ist die Rechnung formal fehlerhaft: Ihr Auftraggeber riskiert den Vorsteuerabzug.

Darf ich als Kleinunternehmer §19 UStG Rechnungen stellen?

Ja. Als Kleinunternehmer (Jahresumsatz Vorjahr ≤ 22.000 €, laufendes Jahr voraussichtlich ≤ 50.000 €) weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Der Pflichthinweis lautet: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Schreiben Sie niemals „0% MwSt" oder „0,00 € MwSt" – das ist ein unberechtigter Steuerausweis (§14c UStG) mit Nachzahlungsrisiko.

Was ist die E-Rechnung-Pflicht und betrifft sie mich?

Ab 2025 gilt im B2B-Bereich in Deutschland die E-Rechnung-Pflicht (§14 UStG n.F.). Für B2B-Kunden (Unternehmen) müssen Sie auf Anforderung eine strukturierte E-Rechnung (z.B. XRechnung oder ZUGFeRD) liefern. PDF-Rechnungen bleiben übergangsweise bis 2027 akzeptiert, wenn der Empfänger zustimmt. Gegenüber Privatpersonen (B2C) bleibt die PDF-Rechnung dauerhaft ausreichend.

Wie lange muss ich Handwerker-Rechnungen aufbewahren?

10 Jahre (§147 AO). Fristbeginn: Ende des Ausstellungsjahres. Thermopapier verblasst – digitale Kopien (GoBD-konform) sind dringend empfohlen. Tipp: Druckdialog → „Als PDF speichern" erzeugt ein archivierbares Dokument.

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